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Leistungen der Pflegeversicherung

Mit einem vorliegenden Pflegegrad bietet die Pflegeversicherung verschiedene Leistungen zur Unterstützung in der Pflege an.

Die für unsere Patienten in der Regel wichtigsten Leistungen haben wir an dieser Stelle für Sie aufgeführt.

Die Leistungen können einzeln oder auch kombiniert genutzt werden. In der rechten Spalte finden Sie eine Übersicht über diese und weitere mögliche Leistungen zum Download.

Ausführliche Beratung erhalten Sie auch über Ihre Pflegekasse.

Pflegeberatung

Die Pflegekassen und sogenannte Pflegestützpunkte informieren und beraten Familien zu möglichen Leistungen der Pflegeversicherung. Anbei finden Sie einige Links der verschiedenen Pflegekassen:

Pflegegeld

Möglich für Pflegegrad 2-5
Gesetzesgrundlage § 37 SGB XI
Höhe:
Pflegegrad 2 316 €
Pflegegrad 3 545 €
Pflegegrad 4 728 €
Pflegegrad 5 901 €
Betrag verfällt: Keine rückwirkende Erstattung möglich. Beiträge werden monatlich ab Antragsdatum gezahlt.
Beantragung: Antrag auf Pflegegeld (i.d.R. bei Erstantrag auf Pflegegrad)
Besonderheiten: Das Pflegegeld wird nicht auf andere Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag) angerechnet. Es gilt nicht als Einkommen! (keine Geltendmachung bei der Steuer)

Entlastungsbetrag

Möglich für Pflegegrad 1-5
Nutzung für: Entlastungs- und Betreuungsleistungen im Alltag (Familienunterstützender Dienst, Ferienfreizeiten spezieller Anbieter, anerkannte Unterstützung im Alltag usw.)
Gesetzesgrundlage: § 45b SGB XI
Höhe (Pflegegrad 1-5): 125 € pro Monat
Betrag verfällt: Der Betrag kann angespart werden. Im Kalenderjahr nicht genutzte Beträge verfallen zum 30.06. des Folgejahres.
Beantragung: Bei vorliegendem Pflegegrad, Abrechnung mit der Pflegekasse, Belege für die Leistungen notwendig.
Besonderheiten: Auch nutzbar für Unterstützung im Haushalt und Nachbarschaftshilfe

Der Entlastungsbetrag muss über einen qualitätsgesicherten Anbieter (i.d.R. Anbieter der Behindertenhilfe) abgerechnet werden. Möglich ist es in NRW auch eine Privatperson zu "qualifizieren". Hierfür bieten die Pflegekassen besondere Pflegekurse an. Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Verhinderungspflege

Möglich für Pflegegrad 2-5
Nutzung für: Unterstützung im Alltag (z.B. stundenweise Entlastung der Pflegeperson, "Babysitter")
Gesetzesgrundlage: § 39 SGB XI
Höhe (Pflegegrad 2-5): 1612 € pro Kalenderjahr
Betrag verfällt: zum Ende des Kalenderjahres (31.12.)
Beantragung: Formular bei der Pflegekasse
Besonderheiten: Die Verhinderungspflege kann erst beantragt werden, wenn die Pflegeperson mindestens 6 Monaten gepflegt hat. Bei Kindern lohnt es sich meist die Pflegekassen bereits vorher um Freigabe der Leistung zu bitten.

Die Ersatzpflegeperson darf mit dem Kind nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein oder in häuslicher Gemeinschaft wohnen. Ansonsten verringert sich der Betrag der Verhinderungspflege.
Kombination mit der Kurzzeitpflege: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können parallel genutzt werden. Es gibt auch die Möglichkeit, eine Leistung ausschließlich für das Kalenderjahr zu nutzen. Wenn Sie nur die Verhinderungspflege nutzen möchten, dann erhöht sich der Betrag der Verhinderungspflege auf 2418 €. Dafür können Sie dann in dem Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege mehr nutzen.

Kurzzeitpflege

Möglich für Pflegegrad 2-5
Nutzung für: Kurzzeitige Unterbringung in einer Kinder-Pflegeeinrichtung (z.B. für ein Wochendende oder 1 Woche).
Gesetzesgrundlage: § 42 SGB XI
Höhe (Pflegegrad 2-5): 1774 € pro Kalenderjahr
Betrag verfällt: zum Ende des Kalenderjahres (31.12.)
Beantragung: Wir empfehlen zunächst den Kontakt zu möglichen Einrichtungen der Kurzzeitpflege. Die Mitarbeiter dort können Ihnen bei der Beantragung der Kurzzeitpflege behilflich sein.
Besonderheiten: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können parallel genutzt werden. Es gibt auch die Möglichkeit, eine Leistung ausschließlich für das Kalenderjahr zu nutzen. Wenn Sie nur die Kurzzeitpflege nutzen möchten, dann erhöht sich der Betrag der Kurzzeitpflege auf 3386 €. Dafür können Sie dann in dem Kalenderjahr keine Verhinderungspflege mehr nutzen.

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