Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Sehr geehrte Kolleg*innen,
auf dieser Seite möchten wir Sie über allgemeine rechtliche und organisatorische Aspekte des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sowie über die konkreten Angebote und Möglichkeiten an der LVR-Klinik Bonn informieren.
Gerne stehen wir Ihnen jederzeit vertraulich für Fragen zur Verfügung!
Fragen und Antworten zum BEM
Zum rechtlichen Hintergrund: Seit dem 1. Mai 2004 gibt es die gesetzliche Vorgabe, dass Arbeitgeber*innen ihren Mitarbeitenden ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Damit soll Arbeitnehmer*innen, die länger als 30 Tage innerhalb von zwölf Monaten arbeitsunfähig sind, geholfen werden, möglichst frühzeitig wieder im Betrieb arbeiten zu können (§167 SGB IX). Ziel des BEM ist es, den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten eines*einer Beschäftigten nachzugehen und nach Möglichkeiten zu suchen, diese
zu vermeiden oder zumindest zu verringern.
Nein! Das Krankenrückkehrgespräch findet nach Ihrer Gesundung und Rückkehr an Ihren Arbeitsplatz statt. Es erfolgt auf Wunsch des*der Arbeitgeber*in. Die Teilnahme ist für Sie verpflichtend.
Das BEM ist ein gesetzlich vorgegebenes Verfahren auf freiwilliger Basis, das bereits während Ihrer Krankschreibung erfolgen kann. Die Teilnahme ist für Sie freiwillig.
Das BEM ist ein gesetzlich vorgegebenes Verfahren auf freiwilliger Basis, das bereits während Ihrer Krankschreibung erfolgen kann. Die Teilnahme ist für Sie freiwillig.
Ja, das betriebliche Eingliederungsmanagement ist für alle Arbeitnehmenden gültig. Es betrifft Angestellte in Voll- und Teilzeit, Praktikant*innen, Werkstudent*innen, Auszubildende sowie Aushilfskräfte, Beamt*innen und außertarifliche Angestellte.
Im Mittelpunkt des BEM stehen Sie! Das BEM dient nicht der Kontrolle des*der Mitarbeitenden, sondern soll transparent aufklären und die Basis für einen ergebnisorientierten Austausch schaffen! Gemeinsam mit Ihnen suchen wir individuelle Lösungen, um Ihre persönliche Situation zu verbessern.
Langfristiger Erhalt des Arbeitsplatzes: Durch geeignete Maßnahmen wird versucht, den Arbeitsplatz des*der Mitarbeitenden trotz gesundheitlicher Einschränkungen zu sichern.
Individuelle Unterstützung: Das BEM ermöglicht die gezielte Anpassung des Arbeitsplatzes an die Bedürfnisse des*der Mitarbeitenden.
Prävention weiterer Erkrankungen: Ziel des BEM ist es auch, durch präventive Maßnahmen zukünftigen Arbeitsunfähigkeiten vorzubeugen.
Langfristiger Erhalt des Arbeitsplatzes: Durch geeignete Maßnahmen wird versucht, den Arbeitsplatz des*der Mitarbeitenden trotz gesundheitlicher Einschränkungen zu sichern.
Individuelle Unterstützung: Das BEM ermöglicht die gezielte Anpassung des Arbeitsplatzes an die Bedürfnisse des*der Mitarbeitenden.
Prävention weiterer Erkrankungen: Ziel des BEM ist es auch, durch präventive Maßnahmen zukünftigen Arbeitsunfähigkeiten vorzubeugen.
Ja, das können Sie! BEM ist ein Angebot für alle Beschäftigten, das jederzeit präventiv von den Mitarbeitenden auf eigene Initiative in Anspruch genommen werden kann, um z. B. vor einer längeren Abwesenheit wie einer Kur oder einem operativen Eingriff die (Wieder-)Eingliederung in den Beruf zu erleichtern.
Ein BEM-Verfahren wird automatisch durch die Personalabteilung der LVR-Klinik Bonn angestoßen, wenn ein*e Mitarbeitende*r innerhalb von zwölf Monaten länger als insgesamt 30 Tage arbeitsunfähig erkrankt ist.
Ein BEM kann auch starten, wenn ein*e Mitarbeitende*r noch arbeitsunfähig ist. Dies hat den Vorteil, dass wir gemeinsam frühzeitig Maßnahmen zur Wiedereingliederung (z. B. nach dem „Hamburger Modell“) planen und einleiten können, um Sie auf Ihrem Weg zurück an den Arbeitsplatz größtmöglich zu unterstützen und zu begleiten.
Grundsätzlich gilt: BEM beruht auf Freiwilligkeit und kann nicht ohne Ihre Einwilligung durchgeführt werden!
Nein, die Art des krankheitsbedingten Ausfalls ist nicht relevant. Es zählt allein die Anzahl der Krankheitstage.
Ja. Ein BEM-Verfahren kann nur mit Ihrer Zustimmung erfolgen. Sie sind nicht zur Teilnahme verpflichtet. Auch ein begonnenes BEM-Verfahren, kann jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden.
Lehnen Sie ein BEM ab, haben Sie keine direkten arbeitsrechtlichen Auswirkungen zu befürchten.
Die BEM-Beauftragten nehmen schriftlich den Erstkontakt mit dem*der Mitarbeitenden auf. Sollte diese*r einem BEM-Verfahren zustimmen, koordinieren die BEM-Beauftragten einen Termin für ein erstes gemeinsames Gespräch.
In diesem Gespräch können Sie freiwillig über Ihre persönliche Situation und Diagnose(n) berichten – Sie sind dazu aber nicht verpflichtet!
An dem Gespräch teilnehmen können:
- ein*e Vertreter*in des Personalrats
- ein*e Vertreterin der Schwerbehindertenvertretung
- eine Führungskraft
- der betriebsärztliche Dienst
- Personen des Vertrauens
Alle Beteiligten unterliegen der Schweigepflicht und dem Datenschutz!
In diesem Gespräch können Sie freiwillig über Ihre persönliche Situation und Diagnose(n) berichten – Sie sind dazu aber nicht verpflichtet!
An dem Gespräch teilnehmen können:
- ein*e Vertreter*in des Personalrats
- ein*e Vertreterin der Schwerbehindertenvertretung
- eine Führungskraft
- der betriebsärztliche Dienst
- Personen des Vertrauens
Alle Beteiligten unterliegen der Schweigepflicht und dem Datenschutz!
Die Hilfsangebote orientieren sich am Einzelfall und sind flexibel. Das Erstgespräch kann Klarheit darüber schaffen, was in Ihrem Fall sinnvoll ist. Folgende Fragen können im Erstgespräch auftauchen: Wie ist Ihre Belastungssituation am Arbeitsplatz? Gibt es einen Zusammenhang zwischen Ihrer Erkrankung und dem Arbeitsplatz? Liegen evtl. Leistungseinschränkungen vor? Was würde Ihnen helfen? Welche Ziele, Vorstellungen bzw. Erwartungen haben Sie?
Das Erstgespräch findet im geschützten Rahmen statt. Alle Beteiligten unterliegen der Schweigepflicht und dem gesetzlichen Datenschutz.
Wer in das BEM miteingebunden wird, entscheidet sich immer in Abstimmung mit der betroffenen Person. Mögliche Teilnehmer*innen sind Vertreter*innen des Personalrats, der Schwerbehindertenvertretung, der betriebsärztliche Dienst, eine Führungskraft, externe Partner*innen (Integrationsamt, Vertreter*innen der DRV, …) oder eine Person Ihres Vertrauens.
Das BEM benötigt für die Planung von Maßnahmen keine medizinischen Diagnosen. Sie entscheiden, welche medizinischen Krankheitsdaten Sie weitergeben möchten – diese werden mit größter Sorgfalt und vertraulich behandelt. Gesundheitsbedingte Einschränkungen, welche Auswirkungen auf Ihre tägliche Arbeit haben, sind für die Planung von möglichen Maßnahmen relevant und sollten entsprechend benannt werden.
Das BEM erfolgt in einem geschützten Rahmen. Die im Zusammenhang mit dem BEM erhobenen personenbezogenen Daten unterliegen nach § 167 Absatz 2 SGB IX einer strengen Zweckbindung. Hier gilt der allgemeine Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung der EU (EU DSGVO).
Alle Daten, die im Zusammenhang mit BEM erhoben werden, werden getrennt von der Personalakte in einer BEM-Akte aufbewahrt. Das bedeutet, dass in der Personalakte nur die wesentlichen Grundinformationen zum BEM aufgenommen werden. Dazu zählen das Erstanschreiben, die Zustimmung bzw. Ablehnung der betroffenen Person, die Erklärung über das erfolgte BEM und die ergriffenen Maßnahmen und die Erklärung der Beendigung des BEM – alle Gesprächsinhalte sind streng vertraulich und finden keinen Eingang in die Personalakte.